vom 18. Dezember 1986 (Amtsblatt vom 9. Januar 1987), zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 6. März 2009
Aufgrund § 47 Abs. 3 Satz 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vom 21. März 1961 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I. S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2007 (BGBl. S. 2246) und § 1 der Verordnung der Landesregierung und des Ministeriums für Verkehr über personenbeförderungsrechtliche Zuständigkeiten (PBefZuVO) vom 15. Januar 1996 (GBl. S. 75), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. April 2005 (GBl. S. 297) wird folgende Taxiordnung für den Stadtkreis Karlsruhe erlassen:
Die Taxiordnung gilt für alle Taxen, für die die Stadt Karlsruhe die Genehmigung erteilt hat.
(1) Der Unternehmer ist im Rahmen seiner Betriebspflicht nach § 21 PBefG verpflichtet, die Taxe monatlich mindestens für 20 Schichten von wenigstens 8 Stunden bereitzuhalten.
(2) Kann die Taxe länger als einen Monat nicht in dem Umfang nach Abs. 1 bereitgehalten werden, hat der Unternehmer die Genehmigungsbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(3) Der Unternehmer hat über die Verpflichtung nach Abs. 1 einen Nachweis zu führen. Aus diesem Nachweis muss jederzeit ersichtlich sein, wer die Schicht und zu welchen Zeiten begonnen bzw. beendet hat und wie viele Kilometer hierbei zurückgelegt wurden.
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, die von ihm im Fahrdienst beschäftigten Fahrer der Genehmigungsbehörde namentlich zu melden. Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob der Fahrer die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausübt. Neben dem Geburtsdatum sind der Wohnort des Fahrers, die Führerschein- und Personenbeförderungsscheindaten anzugeben. Auch ist anzugeben, wann die Ortskundeprüfung für den Stadtkreis Karlsruhe abgelegt wurde. Die Meldung muss spätestens eine Woche nach Aufnahme der Tätigkeit bei der Genehmigungsbehörde eingegangen sein. Der Unternehmer hat hierbei anzugeben, ob es sich bei dem von ihm beschäftigten Fahrer um einen festangestellten Arbeitnehmer oder um einen sozialversicherungspflichtigen oder sozialversicherungsfreien Aushilfsfahrer handelt. Eine Durchschrift der Meldung hat der Fahrer im Fahrzeug mitzuführen.
(2) Das Ausscheiden eines Fahrers ist innerhalb einer Woche nach Aufgabe der Tätigkeit der Genehmigungsbehörde zu melden. Das Datum des Ausscheidens ist hierbei anzugeben.
(3) Fahrer ohne Funkgenehmigung dürfen nicht beschäftigt werden, es sei denn, das Fahrzeug ist keiner Zentrale angeschlossen oder es wird für die Erledigung von Festaufträgen eingesetzt, die nicht von einer Zentrale vergeben werden.
(4) Der Unternehmer ist verpflichtet, die bei ihm beschäftigten Fahrer bei Einstellung und dann mindestens einmal im Jahr über die Pflichten des Fahrzeugführers nach dem Personenbeförderungsgesetz, der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr, dieser Verordnung, der Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für Taxen im Stadtkreis Karlsruhe, den Arbeitszeitvorschriften sowie nach der Funk- und Betriebsordnung zu unterweisen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und dem Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Diese Aufzeichnungen sind der Genehmigungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(1) Taxen dürfen nur auf den durch Zeichen 229 der StVO gekennzeichneten Taxistandplätzen bereitgehalten werden. Den Unternehmern und Fahrern kann zu bestimmten Zeiten von der Stadt Karlsruhe auferlegt werden, an für den öffentlichen Verkehr wichtigen Punkten Taxen bereitzuhalten oder Fahrgäste nur im Bereich bestimmter Ladezonen aufzunehmen.
(2) In der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr dürfen Taxen auch außerhalb der Taxistandplätze bereitgehalten werden. Die Verkehrsvorschriften sind hierbei zu beachten.
(3) Die auf den Zusatzschildern zum Zeichen 229 der StVO vorgesehene Anzahl der Taxen auf einem Standplatz darf nicht überschritten werden.
(4) Bei der Bereithaltung von Taxen ist jeder die Ruhe störende Lärm zu vermeiden. Dies gilt insbesondere während der Nachtzeit, zum Beispiel durch lautes Türenschlagen, unnötiges Laufenlassen des Motors, laute Unterhaltung und lautes Betreiben von Wiedergabegeräten.
In Taxifahrzeugen ist das Rauchen grundsätzlich verboten (Rauchverbot ist fahrzeugbezogen). Auf das Rauchverbot ist in geeigneter Weise hinzuweisen.
Nimmt eine nicht dienstbereite Taxe am öffentlichen Straßenverkehr (Halten, Parken, Fahren) teil, ist das Taxischild abzudecken oder zu entfernen.
(1) Unternehmer und Fahrer sind verpflichtet, während des Fahrdienstes die Taxe innen und außen in einem sauberen und gepflegten Zustand zu halten.
(2) Technische Mängel an der Taxe, die die Sicherheit beeinträchtigen, sind sofort nach Bemerken zu beseitigen. Bis zur Beseitigung darf kein Fahrgast mehr befördert werden.
(3) Der jeweilige Fahrer hat gepflegt zu sein und saubere Kleidung zu tragen. Sportkleidung darf in Ausübung des Dienstes nicht getragen werden; Schuhe ohne Fersenriemen sind untersagt.
(1) Auf einem Taxistandplatz dürfen nur dienstbereite Taxen stehen. Das Parken von Taxen auf dem Standplatz zu privaten Zwecken ist nicht erlaubt. Der Fahrer hat sich an seiner bereitgehaltenen Taxe aufzuhalten.
(2) Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf dem Taxistandplatz aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Taxe aufzufüllen. Die Taxen müssen fahrbereit und so aufgestellt sein, dass Fahrgäste ungehindert ein- und aussteigen können.
(3) Auf dem Taxistandplatz vor der Neuen Messe Karlsruhe richtet sich die Bereithaltung von Taxen nach der Bedarfseinteilung durch die Messegesellschaft im Einvernehmen mit dem Landratsamt Karlsruhe; bei „kleinen“ Veranstaltungen dürfen dort nur Taxen aus Rheinstetten und Ettlingen, bei „großen“ Veranstaltungen auch Taxen aus Karlsruhe bereitgehalten werden. Im Übrigen gilt Absatz 2. Bei vorbestellten Taxen darf die Kundenaufnahme an der Neuen Messe Karlsruhe nicht auf dem Taxistandplatz erfolgen, es muss diesbezüglich ein deutlicher Abstand eingehalten werden.
(4) Sofern Fahrer an einer Funkvermittlung teilnehmen, sind sie verpflichtet, die über diese Anlage übermittelten Fahrten anzunehmen und unverzüglich auszuführen.
(5) Den Fahrgästen steht die Wahl der Taxe frei. Sofern ein Fahrgast wünscht, von einer anderen als der an erster Stelle auf dem Taxistandplatz stehenden Taxe befördert zu werden, muss dieser Taxe sofort die Möglichkeit zum Antritt der Fahrt eingeräumt werden.
(6) Taxen dürfen auf den Taxistandplätzen nicht instand gesetzt oder gewaschen werden. Auch sonst ist dafür zu sorgen, dass der Standplatz nicht beim Bereithalten beschmutzt wird.
(7) Der Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, den Standplatz reinigen zu können.
(1) Der Fahrer hat Wünschen des Fahrgastes im Rahmen des Zumutbaren Folge zu leisten, soweit Beförderungspflicht, Beförderungszweck und das Vertrauen in eine ordnungsgemäße und sichere Personenbeförderung dem nicht entgegenstehen. Insbesondere ist dem Fahrgast die Wahl des Sitzplatzes zu ermöglichen und seinen Wünschen nach Öffnen und Schließen der Fenster, des Schiebedaches oder des Ausstelldaches zu entsprechen, soweit dies die Witterung zulässt.
(2) Der Betrieb von Radio-, Ton- oder Musikwiedergabegeräten aller Art während eines Beförderungsauftrages darf nur mit Zustimmung des Fahrgastes erfolgen.
(3) Die Erfüllung mehrerer Beförderungsaufträge gleichzeitig oder die Erledigung anderer Geschäfte während der Fahrgastbeförderung ist dem Fahrer nur mit Zustimmung der Fahrgäste gestattet.
(4) Während der Fahrgastbeförderung ist die unentgeltliche Mitnahme von dritten Personen oder in der Obhut des Fahrzeugführers befindlichen Personen nicht gestattet.
(5) Das Ansprechen und Anlocken von Fahrgästen durch die Fahrer, um einen Fahrauftrag zu erhalten, ist verboten.
(6) Der Fahrer muss jederzeit einen ausreichenden Barbestand als Wechselgeld mitführen.
(7) Personalausweis oder andere Ausweisdokumente dürfen als Pfand nicht in Verwahrung genommen werden.
(8) Jedem Fahrgast ist grundsätzlich beim Ein- und Aussteigen Hilfe zu leisten, dies gilt insbesondere bei älteren und behinderten Personen. Gepäckstücke sind in der Regel vom Fahrer in den Kofferraum einzuladen und aus dem Kofferraum auszuladen.
(9) Der Fahrgast ist, soweit er nichts anderes wünscht, auf dem verkehrsgünstigsten, kürzesten Weg zum Fahrziel zu bringen.
(1) Der Fahrer hat in der Taxe diese Taxiordnung, die Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen sowie einen Stadtplan und ein örtliches Straßenverzeichnis mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
(2) Im Taxi ist eine ausreichende Zahl von Quittungsvordrucken mitzuführen, auf denen das amtliche Kennzeichen oder die Ordnungsnummer der Taxe vermerkt sein muss. Die Quittungsvordrucke müssen den Vorschriften der Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für Taxen im Stadtkreis Karlsruhe entsprechen.
(1) Jede Taxe erhält von der Genehmigungsbehörde eine Ordnungsnummer zugeteilt, diese Ordnungsnummer ist entsprechend der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) zu beschaffen und an der rechten unteren Ecke der Heckscheibe mit Wirkung nach außen und innen gut sichtbar anzubringen.
(2) Im Wageninneren ist an einer für den Fahrgast gut sichtbaren Stelle ein Schild mit Namen und Betriebssitz des Unternehmens anzubringen.
(1) Hat sich der Unternehmer einer Taxizentrale (Funkzentrale) angeschlossen oder betreibt selbst eine solche Zentrale, richtet sich der Funk- und Fahrbetrieb nach den Bestimmungen der Funk- und Betriebsordnung dieser Zentrale. Die Funk- und Betriebsordnung muss den Bestimmungen dieser Taxiordnung entsprechen.
(2) Die Funk- und Betriebsordnung bedarf der Zustimmung der Genehmigungsbehörde.
(3) Die fernmeldetechnischen Vorschriften über den Betrieb von Funkgeräten bleiben unberührt.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz 1 nicht mindestens monatlich für 20 Schichten von wenigstens acht Stunden seine Taxe bereithält,
2. entgegen § 2 Absatz 2 nicht die Genehmigungsbehörde davon unverzüglich in Kenntnis setzt, wenn er der geforderten Bereithaltungspflicht nicht nachkommen kann,
3. entgegen § 2 Absatz 3 den dort geforderten Nachweis nicht oder nicht ordnungsgemäß führt,
4. entgegen § 3 Absatz 1 und Absatz 2 Fahrer nicht benennt oder nicht abmeldet oder die Meldung nicht ordnungsgemäß abgibt,
5. entgegen § 3 Absatz 3 Fahrer ohne Funkgenehmigung beschäftigt,
6. entgegen § 3 Absatz 4 die vorgeschriebene Unterweisung nicht durchführt oder die Aufzeichnungen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Form führt oder der Genehmigungsbehörde auf Verlangen nicht vorlegt,
7. entgegen § 6 es unterlässt, das Taxischild abzudecken oder zu entfernen,
8. entgegen § 7 Absatz 1 die Taxe während des Fahrdienstes nicht in einem sauberen und gepflegten Zustand hält,
9. entgegen § 7 Absatz 2 technische Mängel nicht sofort beseitigt,
10. entgegen § 7 Absatz 3 nicht gepflegt ist, keine saubere Kleidung trägt oder Sportkleidung oder Schuhe ohne Fersenriemen trägt,
11. entgegen § 8 die Ordnung auf den Taxistandplätzen nicht einhält,
12. entgegen § 9 den Fahrdienst nicht ordnungsgemäß versieht,
13. entgegen § 10 die dort genannten Vorschriften und Unterlagen nicht mitführt,
14. entgegen § 11 die Ordnungsnummer oder das Namensschild nicht oder nicht gut sichtbar anbringt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 Absatz 2 Personenbeförderungsgesetz mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.
(1) Diese Taxiverordnung tritt am 15. März 2009 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Taxiverordnung vom 20. Oktober 2006 außer Kraft.